BAG - Beschluss vom 17.02.2016
5 AZN 981/15
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 87
BAGE 154, 116
DB 2016, 7
NZA 2016, 574
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 391/15
ArbG Düsseldorf, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5843/14

Zulässigkeit der NichtzulassungsbeschwerdeRechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer Brutto-Leistung

BAG, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 5 AZN 981/15

DRsp Nr. 2016/5822

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer "Brutto"-Leistung

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer Beschwer des Beschwerdeführers. 2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten Antrag und der darüber ergangenen Entscheidung. Orientierungssätze: 1. Ein Urteilsausspruch mit dem Zusatz "brutto" ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt: Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV. 2. Soll bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erhoben werden, ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als "netto" zu bezeichnen.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.