| Autor: Nau |
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht bereits dann, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherte nicht auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.
Wichtiger Hinweis |
| 13) | SozR Nr. 31 zu § |
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