6/3.9 Verweisbarkeit

Autor: Nau

6/3.9.1 Grundlagen

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht bereits dann, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherte nicht auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.

Wichtiger Hinweis

Im Ergebnis führt dies unter Zugrundelegung des Mehrstufenschemas dazu, dass der Rentenbewerber einen beruflichen Abstieg in Kauf nehmen muss. Erst in den Fällen, in denen auch die zumutbare geringwertigere Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, kommt ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht.

Die Verweisungstätigkeit muss gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, d.h., sie muss ihm objektiv und subjektiv zumutbar sein. Dabei werden für einen Versicherten umso weniger Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen, je höher seine bisherige Tätigkeit zu qualifizieren ist.13)

13)

SozR Nr. 31 zu § 1246 RVO.

6/3.9.2 Objektive Zumutbarkeit

Im Rahmen der Prüfung, auf welche Tätigkeiten der Versicherte objektiv zumutbar verwiesen werden kann, müssen die Rentenversicherungsträger sowie die Sozialgerichte prüfen, ob die Verweisungstätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht.