6/5.1 Versicherter ist nach dem 31.12.1963 geboren

Autor: Nau

6/5.1.1 Voraussetzungen

6/5.1.1.1 Allgemeines

§ 37 SGB VI regelt die Voraussetzungen, unter denen langjährig Versicherte, die anerkannt schwerbehindert i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX sind, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können. Nach § 37 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1),

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3).

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI).

6/5.1.1.2 Vollendung des 65. Lebensjahres

§ 37 Satz 1 SGB VI nennt in Nr. 1 als erste Voraussetzung die Vollendung des 65. Lebensjahres. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelungen ist für vor Januar 1952 geborene Versicherte das 63. Lebensjahr maßgeblich. Zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Lebensjahr vollendet ist, richtet sich gem. § 26 Abs. 1 SGB X nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Nach diesen gesetzlichen Vorschriften wird das Lebensjahr jeweils mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tags vollendet.