6/5.2 Versicherter ist in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geboren

Autor: Nau

6/5.2.1 Voraussetzungen

6/5.2.1.1 Vollendung des 63. Lebensjahres

In § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird in Abweichung zu den Voraussetzungen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, ein Anspruch auf Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres geregelt. Ein Anspruch auf die Altersrente besteht nach der gesetzlichen Formulierung nur, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird jedoch für eine abschlagsfreie Rente stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig wird die Altersrente für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben.

Gemäß § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, vom 63. Lebensjahr an stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze bestimmt sich hierbei nach der Tabelle in § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Weitere Informationen können der Homepage der BfA unterwww.bfa.de entnommen werden.

6/5.2.1.2 Schwerbehinderung

Anspruchsberechtigt für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 1 SGB VI sind Versicherte, die bei Beginn der Altersrente sind (§ Abs. Satz 1 Nr. 2 ). Seit dem 01.01.2001 reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten anerkannt worden sein.