6/6.1 Voraussetzungen

Autor: Nau

6/6.1.1 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI), nach den in § 237 SGB VI geregelten weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

Die Intention dieser Altersrente besteht darin, vor allem über 60 Jahre alten Versicherten, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach einjährigen vergeblichen Bemühungen keinen Arbeitsplatz gefunden haben, einen Rentenanspruch zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI muss der Versicherte bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Wichtiger Hinweis

Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird hier der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus. Das Anpassungsgeld soll die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Bergbau sozialerträglich gestalten. Es wird nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft gezahlt.1) Maßgeblich ist für den Anspruch auf Altersrente, dass Anpassungsgeld tatsächlich bezogen wurde.