6/6.3 Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Autor: Nau

In § 237 Abs. 4 SGB VI ist geregelt, dass eine Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und damit verbundener Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte Personengruppen durchgeführt wird. Abzustellen ist hierbei auf die Tabelle des Absatzes 4. Die detaillierten Voraussetzungen in Bezug auf die erfassten Personengruppen sind dem Gesetzestext des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI zu entnehmen.

Die Vertrauensschutz-(Übergangs-)Regelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nach der nur diejenigen Versicherten von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgenommen werden, die 45 Jahre anrechenbare Pflichtbeitragszeiten aufweisen, ist verfassungsgemäß.7)

Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 19 zum SGB VI (siehe Teil 6/6.4).