| Autor: Nau |
Der Mandant, der vor dem 01.01.1952 geboren ist, will sich zu den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beraten lassen.
Der Rechtsanwalt wird mit dem Mandanten folgende Fragen erörtern:
Im Beratungsgespräch ist der Mandant darüber aufzuklären, dass die Altersrente gem. § 99 Abs. 1 SGB VI von dem Kalendermonat an beginnt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In allen übrigen Fällen späterer Antragstellung beginnt die Altersrente am Ersten des Kalendermonats, in dem diese beantragt wird.
Wie alle Sozialversicherungsleistungen ist auch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit eine Antragsleistung. Dies sieht § 19 SGB IV i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI auch so vor.
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