| Autor: Nau |
§ 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen langjährig Versicherte die Regelaltersrente vorzeitig, d.h. nach Vollendung des 63. Lebensjahres, in Anspruch nehmen können.
Diesen Versicherten steht - abweichend von § 36 SGB VI - bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt bei
Vollendung des 65. Lebensjahres, | |
Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sowie | |
Nichtüberschreitung der Hinzuverdienstgrenzen gem. § 34 Abs. 3 SGB VI. |
Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI kommt eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betracht. Folge dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und damit einer verbundenen längeren Laufzeit der Rente ist die Kürzung um einen entsprechenden Abschlag gem. § 77 Abs. 2 SGB VI.
Wichtiger Hinweis |
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