6/7.1 Vor dem 01.01.1964 geborener Versicherter

Autor: Nau

6/7.1.1 Voraussetzungen

6/7.1.1.1 Allgemeines

§ 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen langjährig Versicherte die Regelaltersrente vorzeitig, d.h. nach Vollendung des 63. Lebensjahres, in Anspruch nehmen können.

Diesen Versicherten steht - abweichend von § 36 SGB VI - bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt bei

Vollendung des 65. Lebensjahres,

Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sowie

Nichtüberschreitung der Hinzuverdienstgrenzen gem. § 34 Abs. 3 SGB VI.

Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI kommt eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Betracht. Folge dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und damit einer verbundenen längeren Laufzeit der Rente ist die Kürzung um einen entsprechenden Abschlag gem. § 77 Abs. 2 SGB VI.

Wichtiger Hinweis

Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, die Berechtigten darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können. Wird diese Pflicht, auf die Antragsmöglichkeit hinzuweisen, verletzt, besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch,1) gerichtet auf rückwirkende Leistung in Form der Regelaltersrente, bei entsprechender Anwendung des § Abs. , der eine Ausschlussfrist von vier Jahren vorsieht.