6/7.2 Nach dem 31.12.1948 geborener Versicherter

Autor: Nau

6/7.2.1 Voraussetzungen

6/7.2.1.1 Allgemeines

§ 36 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen Versicherte eine Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass hier ein ganz erheblicher Zeitraum mit Beitragszeiten erfüllt sein muss.

Der Gesetzgeber hat das Rentenalter vom 65. Lebensjahr stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ausweislich der Tabelle in § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1948 Geborenen angehoben. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 67 Jahren.

6/7.2.1.2 Vollendung des 65. Lebensjahres

Die Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X, der auf die zivilrechtliche Vorschriften der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB verweist.

6/7.2.1.3 Wartezeit

Erforderlich für die vorzeitige Inanspruchnahme ist gem. § 36 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.

6/7.2.2 Fallbeispiel

Sachverhalt

Ein nach Dezember 1948 geborener Versicherter bittet um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte.

Beratungsgespräch

Der Rechtsanwalt wird mit dem Mandanten folgende Fragen erörtern:

Wann sind Sie geboren?

Über welche Zeiträume haben Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt?

Liegt Ihnen ein Nachweis der Rentenversicherung vor, dem die Beitragszeiten entnommen werden können?