| Autor: Sadtler |
Die Entgeltfortzahlung gilt nicht pro Jahr oder pro anderen bestimmten Zeitabständen, vielmehr löst jeder Krankheitsfall grundsätzlich immer wieder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal sechs Wochen aus; eine Addition der Fehlzeiten findet nicht statt. Wird der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums jedoch infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig (Fortsetzungserkrankung), wird der Arbeitgeber vom Entgeltfortzahlungsrisiko entlastet: Der Arbeitnehmer kann dann insgesamt nur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geltend machen.
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