6/7.3.3 Wiederholte Erkrankung und Fortsetzungserkrankung

Autor: Sadtler

Fortsetzungserkrankung

Die Entgeltfortzahlung gilt nicht pro Jahr oder pro anderen bestimmten Zeitabständen, vielmehr löst jeder Krankheitsfall grundsätzlich immer wieder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal sechs Wochen aus; eine Addition der Fehlzeiten findet nicht statt. Wird der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums jedoch infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig (Fortsetzungserkrankung), wird der Arbeitgeber vom Entgeltfortzahlungsrisiko entlastet: Der Arbeitnehmer kann dann insgesamt nur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen geltend machen.

Dieselbe Krankheit