6/7.3.2 Ende der Entgeltfortzahlung

Autor: Sadtler

Die Entgeltfortzahlung endet mit dem Ablauf des Tags, den der Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Endtag festgesetzt hat, spätestens aber mit Ablauf der sechsten Woche ab Beginn der Erkrankung (= 42. Kalendertag).7)

Für die Berechnung der Frist finden die §§ 187, 188 BGB Anwendung, d.h., die Sechswochenfrist endet mit dem Ablauf des Tags der sechsten Woche, der seiner Benennung nach dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit entspricht.8) Wenn ein Arbeitsnehmer also z.B. am Donnerstag, den 03.03. um 11 Uhr erkrankt, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung am Freitag, den 04.03., und dauert maximal bis zum Freitag, den 15.04., einschließlich; tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsantritt am 03.03. ein, besteht der Anspruch ab dem 03.03. bis Donnerstag, den 14.04., einschließlich.

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