6/7.5.1 Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Autor: Sadtler

Coronabedingte Besonderheiten

- Ein Beitrag der Autoren Schneider/Sobbe (Stand: Dezember 2020) -

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist? Besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Informationen über eine Erkrankung an Covid-19 oder das Risiko, sich mit SARS-CoV-2 infiziert zu haben?

Jede Pflicht zur Offenlegung von Informationen zum persönlichen Gesundheitszustand stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG dar und ist daher nur in engen Grenzen zulässig.1) Gemäß § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer im Krankheitsfall verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit eintritt.2)