6/7.5.2 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Autor: Sadtler

6/7.5.2.1 Nachweispflicht

Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit nicht nur anzeigen, er muss sie auch nachweisen. Ihn trifft als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 EFZG (vgl. Teil 6/7.2.5).

Das nach dem EFZG zum Nachweis vorgesehene Beweismittel ist die Bescheinigung eines Arztes über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer.28) Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist aber nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig; der Nachweis kann auch durch sonstige zivilprozessuale Beweismittel wie z.B. durch die Vernehmung des Arztes oder anderer Zeugen erbracht werden.

Ob tatsächlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht oder nicht, spielt für die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Rolle. Sie besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht, nicht mehr oder sowieso nicht besteht, also sowohl während der vierwöchigen Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG als auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums.29) Sie entfällt jedoch, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien unstreitig ist.