BAG - Urteil vom 15.07.1992
5 AZR 312/91
Normen:
LFZG 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 98 zu § 1 LohnFG
BAGE 71, 9
BB 1992, 1496, 2222
BB 1992, 1496
BB 1992, 2222
DB 1992, 1528, 2347, 2633
DB 1992, 2347
DRsp VI(608)214b-c
EzA § 3 LohnFG Nr. 17
MDR 1993, 153
NJW 1993, 808
NJW 1993, 809
NZA 1993, 23
SAE 1994, 128
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 11699/89
LAG München, vom 27.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 374/90

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 312/91

DRsp Nr. 1993/1244

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

»1. Mit der von einem Arzt ausgestellten Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeiter grundsätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 1 Abs. 1 LFZG belegen. 2. Der Arbeitgeber, der das Vorliegen einer durch ärztliche Bescheinigung belegten Arbeitsunfähigkeit bestreiten will, muß Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlaß geben (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung gegen LAG München vom 9. November 1988 - 5 Sa 292/88 -, NZA 1989, 597).«

Normenkette:

LFZG 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 1989 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 1.792,-- DM zu gewähren.

Der Kläger war ab 4. Juli 1989 bei der Beklagten als Bauhelfer mit einem Stundenlohn von 16,-- DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 1989 aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen, bei der Beklagten am 27. Juli 1989 eingegangenen Kündigung.