Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 12. bis zum 31. Juli 1989 Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 1.792,-- DM zu gewähren.
Der Kläger war ab 4. Juli 1989 bei der Beklagten als Bauhelfer mit einem Stundenlohn von 16,-- DM brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 1989 aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen, bei der Beklagten am 27. Juli 1989 eingegangenen Kündigung.
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