LAG München vom 09.11.1988
5 Sa 292/88
Normen:
BGB §§ 611 ff. ;
Fundstellen:
ARST 1989, 103
ASP 1989, 165
BB 1989, 844
DB 1989, 631
DRsp VI(608)199a-b
EzA § 3 LohnFG Nr. 9
EzBAT § 18 BAT Nr. 4
JA 1989, 525
LAGE § 63 HGB Nr. 8
NJW 1989, 998
NZA 1989, 597
VersR 1989, 725
ZTR 1989, 158
ZTR 1989, 197

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG München, vom 09.11.1988 - Aktenzeichen 5 Sa 292/88

DRsp Nr. 1992/11824

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist nicht, daß der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist.2. Der Arbeitgeber kann jederzeit die Erkrankung mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs 4 ZPO) und die Lohnzahlung bis zu ihrem Nachweis verweigern.3. Er muß dazu keine Umstände darlegen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Erkrankung Anlass geben.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff. ;

»... Nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtspr. kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes ein hoher Beweiswert zu. Die ärztliche Bescheinigung hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich (BAG, .. NZA 1985, 737 [hier: VI (608) 180 d]; DB 1988, 1555 [hier: VI (608) 195 a] ..). Nach dieser Auffassung muß der ArbGeber, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Erkrankung Anlaß geben. ... Das BerGer. kann .. der herrschenden Rechtsmeinung [indessen nicht] .. beipflichten. ...