BAG vom 20.02.1985
5 AZR 180/83
Normen:
LohnFG § 3 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 3 LohnFG
BAGE 48, 115
BB 1985, 2178
DB 1985, 2618
DRsp VI(608)180d
EzA § 3 LohnFG Nr. 5
NZA 1985, 737
SAE 1986, 34

BAG - 20.02.1985 (5 AZR 180/83) - DRsp Nr. 1992/6482

BAG, vom 20.02.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 180/83

DRsp Nr. 1992/6482

Anforderungen an eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Normenkette:

LohnFG § 3 Abs.1, Abs.2;

»§ 3 Abs. 1 LohnFG regelt allgemein die Pflichten, die den arbeitsunfähig erkrankten Arbeiter treffen (Anzeige- und Nachweispflichten). § 3 Abs. 2 regelt dagegen den besonderen Fall, daß der Arbeiter im Ausland arbeitsunfähig krank wird. Aus .. dieser Bestimmung folgt, daß auch der im Ausland erkrankte Ä deutsche oder ausländische Arbeiter dem ArbGeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung übersenden muß. Wenn auch der ausländische Arzt nicht verpflichtet ist, den Träger der gesetzl. Krankenversicherung zu unterrichten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 i, V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 LohnFG), so ist durch die genannte Vorschrift doch klargestellt, daß einer im Ausland ausgestellten Bescheinigung eines ausländischen Arztes im allgemeinen der gleiche Beweiswert zukommt wie einer im Geltungsbereich des Gesetzes ausgestellten. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Bescheinigung erkennen laßt, daß der ausländische Arzt zwischen bloßer Erkrankung und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat .. .«