BAG - Urteil vom 08.09.2021
5 AZR 149/21
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 292; SGB V § 275 Abs. 1a;
Fundstellen:
AP EntgeltFG _ 5 Nr. 11
ArbRB 2021, 293
ArbRB 2022, 3
AuR 2021, 428
AuR 2022, 91
BAGE 175, 358
BB 2022, 253
BB 2022, 51
DB 2022, 198
DStR 2021, 2709
EzA EFZG _ 3 N. 25
EzA-SD 2021, 5
EzA-SD 2021, 8
MDR 2022, 250
NJW 2022, 490
NZA 2022, 39
NZA-RR 2022, 68
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25 vom 08.09.2021
ZIP 2022, 45
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 619/19
ArbG Braunschweig, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 95/19

Beweiswert einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch nicht unerhebliche Indizien

BAG, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 149/21

DRsp Nr. 2021/15241

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch nicht unerhebliche Indizien

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Orientierungssätze: 1. Aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann diesen daher nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern, sondern nur indem er Umstände vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen (Rn. 12 ff.). 2. Ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung können sich daraus ergeben, dass eine am Tag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt (Rn. 20).