LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.2020
10 Sa 619/19
Normen:
EFZG § 5; BGB § 305c Abs. 2; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 95/19

Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAuswirkungen der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnspruch auf schriftliche Entgeltabrechnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 619/19

DRsp Nr. 2021/18697

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Auswirkungen der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anspruch auf schriftliche Entgeltabrechnung

1. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt. 2. Bleibt nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Voraussetzung ist, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen aber erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. 3. Gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Einklagbar ist diese Abrechnung erst dann, wenn die Entgeltfortzahlung tatsächlich erfolgt ist.