BAG - Urteil vom 26.02.2003
5 AZR 112/02
Normen:
EFZG §§ 3 5 7 12 ; Manteltarifvertrag (vom 1. Juli 1998) für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 43; Tarifvertrag (vom 9. Mai 1985) über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Arbeitnehmer in der Industrie der Steine und Erden und im Betonsteinhandwerk in Bayern §§ 2 3 ; BGB §§ 126 127a 194 616 ; BetrVG § 77 ; ZPO § 159 ff. §§ 286 373 ; 5. VermBG § 2 Abs. 6, 7 § 3 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 56
AuR 2003, 276
BAGE 105, 171
BAGReport 2003, 230
BB 2003, 1623
DB 2003, 1395
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 193/01
ArbG Weiden, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1338/00

Entgeltfortzahlung Krankheit - Darlegung und Beweis der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; tarifliche Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag; Leistungsverweigerungsrecht; Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen; Berechnung der Vergütung bei Fehlzeiten; vermögenswirksame Leistungen

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 112/02

DRsp Nr. 2003/8300

Entgeltfortzahlung Krankheit - Darlegung und Beweis der Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; tarifliche Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag; Leistungsverweigerungsrecht; Regelungssperre für Betriebsvereinbarungen; Berechnung der Vergütung bei Fehlzeiten; vermögenswirksame Leistungen

»Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - BAGE 93, 276).«

Orientierungssätze: 1. Dem Arbeitgeber ist es nicht ohne weiteres verwehrt, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nachträglich zu bestreiten, wenn er von seinem Recht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Ist in einem Tarifvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen hat, kann nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, daß diese Verpflichtung erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag eine Präzisierung der Pflichten auf betrieblicher Ebene vorsieht.