BAG - Beschluß vom 25.01.2000
1 ABR 3/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3, § 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
AuA 2001, 183
BAGE 92, 276
BB 2000, 1195
BB 2000, 362
DB 2000, 1128
DB 2000, 284
JuS 2000, 931
MDR 2000, 890
NJW 2000, 2127
NZA 2000, 665
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 303/96
LAG München, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 22/98

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 3/99

DRsp Nr. 2000/5150

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

»1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2, 3, § 12 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber für alle Fälle einer Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung anordnet.