6/8.5.2 Anrechnung anderweitigen Einkommens

Autor: Sitter

Anrechnung von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung

Auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB hat sich der Arbeitnehmer den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- und Unfallversicherung zukommt (§ 616 Satz 2 BGB). Die Regelung ist jedenfalls im Arbeitsrecht ohne praktische Bedeutung, denn bei Verhinderung ohne Krankheit fallen keine Versicherungsleistungen an, insbesondere ist die Leistung der Krankenkasse nach § 45 SGB V subsidiär und nicht anzurechnen. Ist die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers auf Krankheit begründet, gehen die Vorschriften des EFZG vor.

Regressanspruch

Hat ein Dritter die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers in zu vertretender Weise verursacht, haftet er diesem auch für den Verdienstausfall. Soweit der Arbeitnehmer für die Verhinderungszeit Arbeitsentgelt erhalten hat, muss er seinen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten an den Arbeitgeber nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB abtreten.4) Nach § besteht ohnehin ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Arbeitgeber. Es besteht kein Grund, den Arbeitnehmer oder den Schädiger im Fall des § besser zu stellen. Solange der Arbeitnehmer die Abtretung verweigert, hat der Arbeitgeber das Recht, die aus den Entgeltfortzahlungsbestimmungen geschuldete Vergütung zurückzubehalten (§ ).