6/8.5.1 Lohnausfallprinzip

Autor: Sitter

Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB vor, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, die er bezogen hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre, ohne zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet zu sein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB und den übrigen besonderen Anspruchsgrundlagen ist ein Erfüllungsanspruch. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer ist danach vergütungsmäßig so zu stellen, als ob er während der Zeit der Arbeitsverhinderung weitergearbeitet hätte. Während dieser Zeit eingetretene Entgelterhöhungen sind ebenso zu berücksichtigen, wie andererseits etwa durch Kurzarbeit verursachte Verdienstminderungen.1)

Leistungsabhängige Vergütung