BAG - Urteil vom 06.12.1995
5 AZR 237/94
Normen:
BGB § 616 Abs. 1, Abs. 2 (i. d. bis zum 31. Mai 1994 gültigen Fassung);
Fundstellen:
BAGE 81, 357
BB 1995, 2659
BB 1996, 699
DB 1996, 98
DRsp VI(608)227b (Ls)
EzA § 616 BGB Nr. 46
MDR 1996, 1044
NJW 1996, 2388
NZA 1996, 640
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht MAnnheim - Urteil vom 26. November 1992 Mannheim - 1 Ca 288/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 21. Oktober 1993 - 13 Sa 3/93 ,

Gehaltsfortzahlung an Berufsfußballspieler - Lohnausfallprinzip auch für Punktprämie

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 237/94

DRsp Nr. 1996/19601

Gehaltsfortzahlung an Berufsfußballspieler - Lohnausfallprinzip auch für Punktprämie

»1. Gemäß § 616 BGB (in der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Fassung) kann ein Berufsfußballspieler, der wegen Krankheit oder Verletzung nicht eingesetzt wird, für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen. 2. Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip: Der Spieler erhält das Entgelt, das er voraussichtlich erhalten hätte, wenn er nicht krankheits- oder verletzungsbedingt ausgefallen wäre. Dazu zählen auch Prämien, die für jeden von der Mannschaft gewonnenen Meisterschaftspunkt gezahlt werden. 3. Die tatsächliche Ungewißheit über den Einsatz des Spielers und den Spielverlauf rechtfertigt es nicht, für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall anstelle des Lohnausfallprinzips das auf die Vergangenheit bezogene Referenzprinzip zu vereinbaren.«

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1, Abs. 2 (i. d. bis zum 31. Mai 1994 gültigen Fassung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Punktprämien als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schuldet.