Autor: Kloppenburg |
Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt.
Der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber nach der Rechtsprechung des BAG11) noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ließ das BAG einen Zeitraum von zwölf Minuten ausreichen.
11) | BAG, Urt. v. 16.01.2003 - 2 AZR 707/01, NZA 2003, |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|