7/9.3.1 Wirkung der Sperrfrist

Autoren: Antweiler/Sitter

Öffentlich-rechtliche Mindestkündigungsfrist

Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG, noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Vorschrift wirkt wie eine öffentlich-rechtliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist kürzer als einen Monat (bzw. zwei Monate bei verlängerter Sperrfrist) ist.2) Der Ausspruch der Kündigung kann demnach unmittelbar nach wirksamer Erstattung der Massenentlassungsanzeige erfolgen.3) Eine vorherige Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, denn die Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG bezieht sich auf die Wirkung der Kündigung und nicht auf die Kündigungserklärung.4) Die Monatsfrist des § Abs. umschreibt daher nur den Mindestzeitraum, der zwischen Anzeigeerstattung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.