7/9.3.3 Ausnahmen von der Sperrfrist und Freifrist

Autoren: Antweiler/Sitter

Abkürzung/Verlängerung

Nach § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz KSchG kann auf Antrag des Arbeitgebers die Entlassungssperre abgekürzt werden. Dies ist jedoch höchstens bis zum Tag der Antragstellung möglich. Umgekehrt kann gem. § 18 Abs. 2 KSchG im Einzelfall die Entlassungssperre bis auf zwei Monate verlängert werden. Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist wie ausgeführt nur bei Arbeitsverhältnissen mit einer kürzeren Kündigungsfrist als einem Monat sinnvoll. Er kann mit einem Antrag auf Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit in der Zwischenzeit gem. § 19 KSchG verbunden werden.

Entscheidungsträger