7/9.3.2 Berechnung der Sperrfrist

Autoren: Antweiler/Sitter

Beginn und Ende der Sperrfrist

Die Sperrfrist beginnt gem. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats. Wird die Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, beginnt die Frist erst, wenn die Anzeige nach erfolgter Abgabe bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.6)

Beispiele

a)

Am 20.04. geht bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine wirksam erstattete Anzeige gem. § 17 KSchG ein. Die Monatsfrist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am 21.04. und endet nach § 188 Abs. 2 BGB am 20.05. Die Entlassungen werden somit nach Ablauf des 20.05. rechtswirksam.

b)

Am 02.06. geht bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige gem. § 17 KSchG ein. Die Anzeige enthält keine Angaben über die Gründe für die geplanten Entlassungen. Die fehlenden Angaben werden jedoch am 12.06. nachgereicht. Die Anzeige gem. § 17 KSchG wird erst mit dem Eingang der nachgereichten Angaben wirksam. Die Monatsfrist beginnt deshalb nach § 187 Abs. 1 BGB am 13.06. und endet gem. § 188 Abs. 2 BGB am 12.07. Die Entlassungen werden somit mit Ablauf des 12.07. rechtswirksam.

6)

ErfK/Kiel, 17. Aufl. 2017, § 18 KSchG Rdnr. 3; KR/Weigand, 11. Aufl. 2016, § 18 KSchG Rdnr. 12.