8/5.4 Rechtsfolgen

Autor: von Einem

Das Gesetz knüpft an das Vorliegen einer Behinderung und insbesondere einer Schwerbehinderung sowie einer Gleichstellung verschiedene Rechtsfolgen, die sich in unterschiedlichen Lebensbereichen auswirken. In Abhängigkeit von der Höhe des GdB können beispielsweise im Einkommensteuerrecht nach § 33b EStG Pauschbeträge geltend gemacht werden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besteht unter den Voraussetzungen der §§ 37, 236a SGB VI die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Beamtenrecht bestehen ähnliche Regelungen, beispielsweise in § 52 BBG.

Für öffentliche und private Arbeitgeber ergeben sich insbesondere aus den §§ 154 ff. SGB IX (§§ 71 ff. SGB IX a.F.) verschiedene Verpflichtungen, die neben einer allgemeinen Beschäftigungspflicht Auswirkungen nicht nur auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse haben sondern bereits in der Anbahnungsphase zu beachten sind (zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (BEM) siehe Teil 7/3.2.3).

8/5.4.1 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 ff. SGB IX)

Aus § 154 SGB IX71 SGB IX a.F.) folgt eine Verpflichtung öffentlicher und privater Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen zur Beschäftigung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze.

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