Autor: Lakies |
Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Für die Schriftform gilt § 126 BGB. Die "elektronische Form" (§ 126a BGB) ist, wie § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG klarstellt, ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, "soll auch" der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG; zum Zeugnis allgemein siehe Teil 6/14).
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