8/9.4.1 Pflichten der Auszubildenden

Autor: Lakies

Lernpflicht

§ 13 BBiG regelt die Pflichten der Auszubildenden. Die Pflichten bedingen ein entsprechendes Verhalten. Die Auszubildenden haben eine allgemeine Mitwirkungspflicht bei der Ausbildung (§ 13 Satz 1 BBiG). § 13 Satz 2 Nr. 1-7 BBiG nennt beispielhaft, nicht abschließend ("insbesondere"), weitere Pflichten der Auszubildenden. Die zentrale Pflicht der Auszubildenden, die Lernpflicht, ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses. Diese haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 13 Satz 1 BBiG). Das Bemühen um den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit verlangt eine aktive Mitwirkung der Auszubildenden. Sie haben aktiv und interessiert auf das Ausbildungsziel hinzuarbeiten. Das BAG vertritt in einem älteren Urteil die Auffassung, dass der Auszubildende ein bestimmtes Maß an geistigen Bemühungen (z.B. das Lesen von Büchern) auch außerhalb der Ausbildungszeit aufzubringen habe.1)

Sorgfältige Ausführung übertragener Aufgaben