9/7.2 Leistungsberechtigter Personenkreis (§ 99 SGB IX)

Autor: von Einem

Mit dem BTHG wird eine Abkehr von einem defizitorientierten Behinderungsbegriff hin zu einem ressourcenorientierten Verständnis verfolgt. Dieses bio-psycho-soziale Modell erfährt weltweite Anerkennung in der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO und hat durch die Aufnahme in die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) auch Eingang in das deutsche Recht gefunden. Der Gesetzgeber hat dem folgend die Regelung des § 2 Abs. 1 SGB IX angepasst.6)

Gemäß der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung des § 2 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen körperliche, seelische, geistige oder , die sie in an der mit hoher Wahrscheinlichkeit hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § Abs. Satz 2 vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand abweicht. Damit sollen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, die ausschließlich altersbedingt sind, so dass altersentsprechende Verschleißerscheinungen oder Leistungsminderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber können Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht nur, aber häufig in einer bestimmten Altersgruppe auftreten, eine Behinderung darstellen. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten "Alterskrankheiten" wie der Diabetes mellitus zweiten Grads.