9/7.1 Bundesteilhabegesetz

Autor: von Einem

Das Recht der Eingliederungshilfe ist zum 01.01.2020 im Zuge der Umsetzung der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes1) grundlegend reformiert worden:

Bislang war die Eingliederungshilfe im 6. Kapitel in den §§ 53 ff. SGB XII geregelt.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird das Recht der Eingliederungshilfe aus der im SGB XII geregelten Sozialhilfe in das im SGB IX geregelte Rehabilitations- und Teilhaberecht aufgenommen. Dort beinhaltet nunmehr Teil 2 in den §§ 90 ff. SGB IX "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)".

Die bisherige Trennung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen wird im reformierten Recht der Eingliederungshilfe aufgegeben; stattdessen erfolgt die Hilfe nicht mehr einrichtungszentriert, sondern personenzentriert.2) Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt und der behinderungsbedingt notwendige Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung (Fachleistungen) werden getrennt erbracht.3)