9/7.3 Leistungen der Eingliederungshilfe

Autor: von Einem

In § 90 Abs. 1 SGB IX werden zunächst einmal übergreifend die allgemeinen Aufgaben der Eingliederungshilfe aufgeführt:

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es demnach, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Eine inhaltliche Änderung der Aufgabenbeschreibung ist mit der Neufassung der Definition gegenüber den bisherigen Regelungen in §§ 1 und 53 SGB XII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht beabsichtigt.15)

In § 90 Abs. 2 -5 SGB IX werden sodann die besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe in Bezug auf die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beschrieben.

Entsprechend den besonderen Aufgaben umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

Leistungen zur sozialen Teilhabe.