9/7.7 Kostenbeiträge

Autor: von Einem

Die bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind für den Bereich der Eingliederungshilfe mit deren Überführung in das SGB IX zugunsten eines neuen Beitragssystems ersetzt worden.

Neu ist, dass sich der jeweilige Beitrag seit dem 01.01.2020 ausschließlich nach der finanziellen Situation der leistungsberechtigten Person richtet.31)

Der Gesetzgeber hat zudem in § 138 SGB IX beitragsfreie Leistungen der Eingliederungshilfe vorgesehen:

heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX,

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX (einschließlich der Leistungen für Rehabilitationssport, Funktionstraining, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten),

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX (keine Beitragsfreiheit besteht demgegenüber im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 111 Abs. 2 SGB IX),

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (Hilfen zu einer Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und/oder zum Besuch weiterführender Schulen, einschließlich der Vorbereitung hierzu),

Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. Nr. 2 , aber nur, soweit diese Leistungen in besonderen Bildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,