SG Nordhausen, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 390/04
Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von PKW-Kosten
LSG Thüringen, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen L 6 B 32/05 RA
DRsp Nr. 2007/20574
Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von PKW-Kosten
1. Die im Ermessen des Sozialgerichts stehende Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ZPO ist vom Beschwerdegericht voll überprüfbar.2. Im Normalfall können Aufwendungen für einen Pkw, dessen Eigentümer nicht der Bedürftige ist, nicht nach § 115ZPO vom Einkommen abgesetzt werden. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Pkw kommt für einen nicht mehr erwerbstätigen Bedürftigen nur dann in Betracht, wenn seine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]