LSG Thüringen - Beschluß vom 16.03.2006
L 6 B 32/05 RA
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 390/04

Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von PKW-Kosten

LSG Thüringen, Beschluß vom 16.03.2006 - Aktenzeichen L 6 B 32/05 RA

DRsp Nr. 2007/20574

Abänderung der Ratenzahlungen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Absetzung von PKW-Kosten

1. Die im Ermessen des Sozialgerichts stehende Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ZPO ist vom Beschwerdegericht voll überprüfbar. 2. Im Normalfall können Aufwendungen für einen Pkw, dessen Eigentümer nicht der Bedürftige ist, nicht nach § 115 ZPO vom Einkommen abgesetzt werden. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Pkw kommt für einen nicht mehr erwerbstätigen Bedürftigen nur dann in Betracht, wenn seine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 390/04