I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2022 - Aktenzeichen
1. Der Feststellungsantrag des Klägers entsprechend Antrag 1 der Klageschrift wird abgewiesen.
2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 20.06.2018 mit der der Kläger ab 01.07.2018 in den Bereich Kh/BW (Bildung und Wissenschaft) versetzt wurde und mit der ihm Tätigkeiten als "KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben" zugewiesen worden sind, unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten wahrzunehmen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 51%, der Kläger 49%.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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