LAG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2023
5 Sa 76/22
Normen:
KrWG § 60 i.V.m. BImSchG §§ 55 ff.; BGB § 315; GeWO § 106;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 4817
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4538/19

Abberufung; Abfallbeauftragter - Arbeitszeit, Eingruppierung, Lehrkraft, Revision, Berufung, Arbeitsvertrag, Abfall, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsleistung, Entgeltgruppe, Widerruf, Benachteiligungsverbot, Anspruch, sachlicher Grund, Kosten des Berufungsverfahrens, unternehmerische Entscheidung

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 76/22

DRsp Nr. 2023/4299

Abberufung; Abfallbeauftragter - Arbeitszeit, Eingruppierung, Lehrkraft, Revision, Berufung, Arbeitsvertrag, Abfall, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsleistung, Entgeltgruppe, Widerruf, Benachteiligungsverbot, Anspruch, sachlicher Grund, Kosten des Berufungsverfahrens, unternehmerische Entscheidung

Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 5 Ca 4538/19 - wie folgt abgeändert:

1. Der Feststellungsantrag des Klägers entsprechend Antrag 1 der Klageschrift wird abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 20.06.2018 mit der der Kläger ab 01.07.2018 in den Bereich Kh/BW (Bildung und Wissenschaft) versetzt wurde und mit der ihm Tätigkeiten als "KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben" zugewiesen worden sind, unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten wahrzunehmen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 51%, der Kläger 49%.

IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KrWG § 60 i.V.m. BImSchG §§ 55 ff.; BGB § 315; GeWO § 106;

Tatbestand: