OLG Brandenburg - Urteil vom 05.04.2016
6 U 145/14
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/14

Abberufung als GeschäftsführerKündigung von BeschäftigungsverhältnissenVoraussetzung für eine VerdachtskündigungSchwere Pflichtverletzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 6 U 145/14

DRsp Nr. 2019/10172

Abberufung als Geschäftsführer Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen Voraussetzung für eine Verdachtskündigung Schwere Pflichtverletzung

1. Eine Verdachtskündigung ist möglich, wenn der nicht sofort auszuräumende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, insbesondere der Verdacht strafbaren Verhaltens besteht und allein schon durch den bloßen Verdacht das Vertrauensverhältnis zum Geschäftsführer nachhaltig erschüttert ist; aus diesem Grund muss eine Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses nicht mehr zumutbar sein. 2. Ein solcher Verdacht muss auf objektive Anhaltspunkte gestützt werden, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die schwere Pflichtverletzung besteht.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 31.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 42/14 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt,

1. dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) und der ... Rettungsdienste GmbH (vormalige Beklagte zu 3)) weder durch die Kündigung vom 17.01.2012 noch vom 06.03.2012 beendet worden ist und über den 06.03.2012 hinaus bis zum 31.12.2014 betreffend die Beklagte zu 1) und bis zum 31.03.2012 betreffend die ... Rettungsdienste GmbH fortbestanden hat;