BAG - Urteil vom 18.05.1995
8 AZR 963/93
Normen:
DDR: AGB §§ 62, 64, 66; KommVerfGKommVerfG (1990) § 30; Sächsisches KommBeamtVorschaltG § 3 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
NZA 1996, 595
AuA 1996, 40
AuA 1996, 176
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz - Urteil vom 08. November 1993 - 7 (1) Sa 100/93 ,
ArbG Chemnitz, vom 19.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5013/91

Abberufung eines Bürgermeisters nach AGB-DDR

BAG, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 963/93

DRsp Nr. 1996/177

Abberufung eines Bürgermeisters nach AGB-DDR

»Bei der Abberufung eines Bürgermeisters nach § 30 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (KommVerfG 1990) waren bis zum 31. Dezember 1991 die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Einigungsvertrag weitergeltenden Vorschriften der §§ 62 ff. AGB-DDR über die Abberufung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch Wahl begründet worden war, anzuwenden.«

Normenkette:

DDR: AGB §§ 62, 64, 66; KommVerfGKommVerfG (1990) § 30; Sächsisches KommBeamtVorschaltG § 3 Abs. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 6. Juli 1991 Dienstbezüge als Bürgermeister zu zahlen.

Der 1946 geborene Kläger war Bürgermeister der Beklagten. Er war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - fortan KommVerfG 1990 - vom Gemeinderat der Beklagten zum Bürgermeister gewählt worden. Am 5. Juli 1991 beschloß der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung in Anwesenheit des Klägers einstimmig, den Kläger als Bürgermeister gemäß § 30 KommVerfG 1990 abzuberufen. Dem Kläger wurde am 6. September 1991 ein Auszug des Beschlußprotokolls ausgehändigt. Es hat folgenden Inhalt: