Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 6. Juli 1991 Dienstbezüge als Bürgermeister zu zahlen.
Der 1946 geborene Kläger war Bürgermeister der Beklagten. Er war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - fortan KommVerfG 1990 - vom Gemeinderat der Beklagten zum Bürgermeister gewählt worden. Am 5. Juli 1991 beschloß der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung in Anwesenheit des Klägers einstimmig, den Kläger als Bürgermeister gemäß § 30 KommVerfG 1990 abzuberufen. Dem Kläger wurde am 6. September 1991 ein Auszug des Beschlußprotokolls ausgehändigt. Es hat folgenden Inhalt:
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