BAG - Urteil vom 17.08.2010
9 AZR 347/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 329
AuA 2010, 545
AuR 2011, 37
BAGE 135, 213
NJW 2010, 3595
NZA 2011, 516
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 254/08
ArbG Magdeburg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1757/07

Abbruch eines Auswahlverfahren; Berechtigung zum Abbruch; Untergang der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG

BAG, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 347/09

DRsp Nr. 2010/19317

Abbruch eines Auswahlverfahren; Berechtigung zum Abbruch; Untergang der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG

1. Bricht ein öffentlicher Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter. 2. Beanstandet ein Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes habe gegen seine aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Pflicht, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, verstoßen, berechtigt dies zum Abbruch des Auswahlverfahrens. Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar.

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 - 4 Sa 254/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 7. Mai 2008 - 3 Ca 1757/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Besetzung der Stelle/des Dienstpostens des Präsidenten/der Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (im Folgenden: LLFG).