BVerwG - Urteil vom 02.06.2022
2 WD 30.20
Normen:
SG § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; StGB (2008) § 184b Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 949
ZBR 2023, 70

Aberkennung des Ruhegehalts eines Soldaten wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der Verschaffung kinderpornographischer Dateien; Erstattung eines Gutachtens des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit

BVerwG, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 WD 30.20

DRsp Nr. 2022/13415

Aberkennung des Ruhegehalts eines Soldaten wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der Verschaffung kinderpornographischer Dateien; Erstattung eines Gutachtens des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit

Das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte indiziert unabhängig davon die disziplinarische Höchstmaßnahme, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liegt. Eine Wehrbeschädigung kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht als mildernder Umstand gewertet werden.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

SG § 17 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; StGB (2008) § 184b Abs. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung des Sichverschaffens, Besitzes und Verschaffens kinderpornographischer Dateien.

1. Der ... geborene, geschiedene und kinderlose frühere Soldat wurde nach einer Ausbildung zum ... und ... 1985 Zeit- und 1991 Berufssoldat. Zuletzt wurde er 2010 zum Stabsfeldwebel befördert. Seit Mitte Dezember 2016 war er bis zum Ende seiner Dienstzeit mit Ablauf des September 2018 unter hälftiger Einbehaltung seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.