BAG - Urteil vom 30.01.1997
6 AZR 847/95
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz
BB 1997, 1952
NZA 1997, 1057
AuA 1997, 313
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6/94
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08. November 1995 - 2 (3) Sa 504/94 ,

Abfindung - befristeter Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 847/95

DRsp Nr. 1997/4492

Abfindung - befristeter Arbeitsvertrag

»Ein befristeter Arbeitsvertrag, der vor Beendigung eines wegen mangelnden Bedarfs gekündigten Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, ist jedenfalls dann nicht als ein den Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV soziale Absicherung begründender Auflösungsvertrag anzusehen, wenn die im unmittelbaren Anschluß an die ursprüngliche Beschäftigung auszuübende Tätigkeit einen anderen Inhalt hat.«

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (TV soziale Absicherung) zusteht.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines mit Wirkung zum 1. Juli 1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Angestellte in einer Kindereinrichtung auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O Anwendung. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag war die Zeit seit dem 27. März 1979 als Beschäftigungszeit anerkannt worden.