FG Niedersachsen - Urteil vom 04.10.2005
13 K 482/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;

Abfindung; Arbeitgeberwechsel; Konzerninterner Arbeitsplatzwechsel; Betriebszugehörigkeit; Auflösung des Dienstverhältnisses - Steuerfreiheit von Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 482/04

DRsp Nr. 2006/20893

Abfindung; Arbeitgeberwechsel; Konzerninterner Arbeitsplatzwechsel; Betriebszugehörigkeit; Auflösung des Dienstverhältnisses - Steuerfreiheit von Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns

1. Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns ist entscheidend, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt dessen endgültige Beendigung. 2. Verrichtet ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel im Konzern im Wesentlichen dieselbe Arbeit wie vorher, wenn auch zu verschlechterten Arbeitsbedingungen, ist dennoch von Kontinuität im Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die Vertragsparteien von der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind und die Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim ersten Arbeitgeber auf die Betriebszugehörigkeit beim zweiten Arbeitgeber anrechnen. 3. Verschlechterte Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Wochenarbeitszeit) stellen keine "Auflösung des Dienstverhältnisses" i.S. des § 3 Nr. 9 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG zu gewähren ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bei der TD GmbH angestellt.