LAG Thüringen - Urteil vom 28.08.1995
8/4 Sa 15/94
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 2 ; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
AuA 1996, 324
ZTR 1996, 73

Abfindung: Auflösung der Beschäftigungsstelle

LAG Thüringen, Urteil vom 28.08.1995 - Aktenzeichen 8/4 Sa 15/94

DRsp Nr. 2001/12172

Abfindung: Auflösung der Beschäftigungsstelle

»1. Eine Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes, deren Beschäftigungsstelle in mehreren anderen Dienststellen eingegliedert wird und die deshalb gekündigt wird oder einen Aufhebungsvertrag schließt, erhält eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung nicht nur dann, wenn ihre bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn es für sie aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, die angebotene Tätigkeit in einer anderen Dienststelle aufzunehmen.2. Dies ist der Fall, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin, die ein Kind zu versorgen hat, dessen Betreuung durch andere Familienangehörige nicht gesichert ist, tägliche Wegezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ca. 5 Stunden auf sich nehmen müsste, wobei sie die Familienwohnung morgens um ca. 2.00 - 3.00 Uhr verlassen müsste und abends erst gegen ca. 19.00 Uhr zurückkehren würde.3. Eine weitere Zumutbarkeitsprüfung nach § 2 Abs 5 TsA ist in diesem Fall ausgeschlossen.«

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 2 ; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 (künftig: TsA).