BAG - Urteil vom 26.10.1995
6 AZR 928/94
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 TVG
AuA 1996, 169
BB 1996, 59
DB 1996, 835
NZA 1996, 547
RAnB 1996, 224 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 25. August 1993 Bautzen - 11 Ca 11286/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 09. Februar 1994 Chemnitz - 2 Sa 232/93 -,

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 928/94

DRsp Nr. 1996/3602

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

»1. Nach § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung steht eine Abfindung nicht zu, wenn der Arbeitnehmer vor der Kündigung einen anderen ihm angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hat, es sei denn, daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden konnte. 2. Der Begriff der Fähigkeiten umfaßt auch die körperliche Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der neuen Tätigkeit und kann auch die körperliche Eignung umfassen, den Weg zu der neuen Arbeitsstelle zurückzulegen. Persönliche oder familiäre Gründe sind jedoch nicht zu berücksichtigen. 3. Einem Arbeitnehmer ist die Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in einer 60 km entfernten Dienststelle billigerweise zuzumuten, wenn durch Auflösung seiner bisherigen Beschäftigungsstelle alle Arbeitsplätze an seinem bisherigen Dienstort weggefallen sind. Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer arbeitstäglichen Bahnfahrt zu dem neuen Arbeitsplatz gehindert, ist ihm in diesem Fall der Umzug zuzumuten.«

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992) § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.