BAG - Urteil vom 30.01.1997
6 AZR 859/95
Normen:
TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 2; EinigungsV Art. 20, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz
BB 1997, 2116
DB 1997, 2626
NZA 1998, 111
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1740/94
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15. September 1995 - 9 (6) Sa 1073/94 ,

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 859/95

DRsp Nr. 1997/9056

Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

»1. Ob einem bisher in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer die Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes nach § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung billigerweise deshalb nicht zugemutet werden kann, weil es sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP Nr. 14 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz). 2. Die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung, die um 37,5 % unter der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten liegt, ist jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände einem bisher vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer dann nicht zumutbar, wenn das Gesamtarbeitsvolumen der Beschäftigten sich nur um 25 % verringert hat.« Hinweis des Senats: Reinigungskraft, der nach Wegfall eines Viertels der Reinigungsarbeiten eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden in der Woche angeboten wurde.

Normenkette:

TV soziale Absicherung (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung - vom 6. Juli 1992) § 2; EinigungsV Art. 20, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung.