Auch aufgrund der Betriebskollektivvertragsrichtlinie 1985, die als möglichen Inhalt eines Betriebskollektivvertrages Verpflichtungen und Festlegungen zur einheitlichen betrieblichen Reglung sozialer und arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen vorsah, konnte erst mit Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vom 17.06.90 im Wege einer Interpretationskorrektur die Vereinbarung von Abfindungen oder sonstigen materiellen Ausgleichsleistungen für zulässig erachtet werden (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 26.5.1992 - 10 ABR 63/91 - AP Nr. 1 zu § 28 AGB-DDR - DRsp ROM Nr. 1996/6366 -).