BFH - Urteil vom 10.04.2003
XI R 4/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1938
BFH/NV 2003, 1366
BFHE 202, 290
BStBl II 2003, 748
DB 2003, 1937
DStR 2003, 1566
GmbHR 2003, 1136
NZA-RR 2003, 599
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3249/01

Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

BFH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen XI R 4/02

DRsp Nr. 2003/10831

Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

»1. Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.2. Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der im Jahr 1937 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1998 Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma G-GmbH (GmbH), an der er zu 99 % beteiligt war. Mit Verträgen vom 20. Oktober 1982 und 7. Oktober 1985 (Ergänzungsvertrag) hatte er mit der GmbH eine betriebliche Alters- und Invalidenversorgung vereinbart, die ihm von der Vollendung des 65. Lebensjahres an ein lebenslanges Ruhegeld zusicherte. Nach Ziffer 8 des Ergänzungsvertrags war er berechtigt, bei Eintritt des Versorgungsfalles anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung zu verlangen.