BFH - Urteil vom 14.04.2005
XI R 11/04
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 § 24 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1772
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2834/97

Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen XI R 11/04

DRsp Nr. 2005/14228

Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

1. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr VZ verteilt, liegt ein zusammengeballter Zufluss nicht vor; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Davon ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.2. Die in der Ausscheidensvereinbarung geregelte Verpflichtung des ArbG, den ArbN, die nach der Entlastung arbeitslos geblieben sind, eine "weitere" Abfindung in monatlichen Raten zu zahlen, mit der das ALG auf 85% des errechneten Nettobetrages aufgestockt wird, ist als ergänzende (unschädliche) Zusatzleistung zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Gesamtentschädigung auf 18 Bruttomonatseinkommen beschränkt wird und deshalb einzelne ArbN nicht in den Genuss von ergänzenden Zusatzleistungen kommen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 § 24 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.