»Soweit Lit. und Rechtspr. bislang Fragen der Fälligkeit von Abfindungsansprüchen anläßlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen behandelt haben, entspricht es allgemeiner Auffassung, daß derartige Abfindungen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart worden ist, frühestens mit dem Ausscheiden des ArbNehmers aus dem Arbeitsverhältnis zur Auszahlung fällig werden (LAG Köln, DB 1984, 568; BAG, DB 1988, 659 = AP Nr. 4 zu § 62 ArbGG 1979 [hier: VI (646) 133 a] ..; DB 1988, 864; Gerauer, BB 1988, 1817; KR-Becker, 3. Aufl. 1989, § 10 KSchG Rdn. 19 a; Soergel/Wolf, BGB, 11. Aufl. 1986, § 271 Rdn. 23). Dieser Auffassung schließt sich die erk. Kammer aus den nachfolgenden Erwägungen an:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|